Eine Klausel im Bauträgervertrag, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den vom teilenden Eigentümer (Bauträger) bestimmbaren Erstverwalter vorsieht, ist unwirksam.
BGH, Beschluss vom 12.09.2013, Az. VII ZR 308/12
Der Bauträger errichtete eine Wohnungseigentumsanlage. In allen Bauträgerverträgen fand sich die gleichlautende folgende Klausel:
„Für das Gemeinschaftseigentum findet im Regelfall eine gesonderte Abnahme statt. Der Käufer bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und zwar jeden für sich allein, den nachgenannten vereidigten Sachverständigen, den… Sachverhalt