Wann ist ein Mangel arglistig verschwiegen?
OLG Hamm Urteil (21.05.2010 – 19 U 2/10)
Immer wieder sind Besteller einer Werkleistung der Auffassung, ein besonders schwerwiegender Mangel müsse von dem Bauunternehmer arglistig verschwiegen worden sein. Dies ist insbesondere dann immer der Fall, wenn der Mangel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu Tage tritt. Auftraggeber sind dann häufig der Auffassung, es handle sich um einen „verdeckten Mangel“, der zudem… Problem