Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters scheitert nicht daran, dass in deren Begründung konkrete Namen (hier: der Name des mit einziehenden Lebensgefährten der privilegierten Person) nicht genannt sind.
BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 107/13
Die Beklagten waren seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 m² großen Wohnung. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärten die Kläger als Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der beklagten Mieter, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen… Sachverhalt