Umfang geschuldeter Schönheitsreparaturen
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.09.2014, Az. 7 C 135/14
Bei Vorliegen einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel müssen alle Dübellöcher verschlossen werden. Der Mieter muss nicht nur einzelne bunt gestrichene Wände, sondern – wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung – auch alle übrigen Wände neu streichen. Zwischen Vermieter und Mieter bestand ein Mietverhältnis. Die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel war wirksam. …Sachverhalt