Beschlusskompetenz: Die konkrete Verpflichtung eines Miteigentümers zur Beseitigung baulicher Veränderungen kann durch einen Beschluss nicht begründet werden
BGH, Urteil vom 18.06.2010, V ZR 193/09
Innerhalb einer Gemeinschaftsgarage trennt ein Wohnungseigentümer seinen Garagenstellplatz von der übrigen Garage durch Gitterelemente und ein Rolltor ab. Der Hintergrund dieser Baumaßnahmen ist, dass der Wohnungseigentümer die Entwendung oder Beschädigung seines Fahrzeuges verhindern möchte. Sein Antrag, diese Sicherungsnachmaßnahmen zu genehmigen, findet in der… Sachverhalt