Streitigkeiten zwischen Ehegatten aus Mietverträgen sind als „sonstige Familiensachen“ vor den Familiengerichten auszutragen.
BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11
Mit Beschluss vom 05.12.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Streitigkeiten aus Mietverträgen – einschließlich gewerblicher Mietverträge -, die Eheleute untereinander geschlossen haben, sonstige Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein können. Für einen solchen Rechtsstreit sind dann die Familiengerichte zuständig.
Die Parteien waren miteinander… Sachverhalt