Haftung des Erben für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers
BGH, Urteil vom 23.01.2013, AZ: VIII ZR 68/12
In einem Urteil vom Januar 2013 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Umfang der Haftung eines Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers beschäftigt. Mit seinem eigenen Vermögen haftet der Erbe für nach dem Tod des Mieters fällig gewordene Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich nicht.
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in… Sachverhalt