Der Abstellraum als wohnwerterhöhendes Merkmal
Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 19.06.2012 – 12b C 228/11
Für einen Abstellraum mit Sichtschutz im Sinne des Berliner Mietspiegels 2011 reicht auch eine Nische mit Vorhang aus.
Die Mietvertragsparteien stritten im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens um die Ausstattung der Wohnung. Über einen Teil-Aspekt wurde besonders heftig gestritten. Die Mieter wandten gegen das Merkmal „Abstellraum“ ein, dass sich in der Wohnung lediglich eine… Sachverhalt