Adressat der Kündigung bei Insolvenz des Mieters
BGH, Urteil vom 09.05.2012, Aktenzeichen VIII ZR 327/11
Auch nach Abgabe der Enthaftungserklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bleibt der Insolvenzverwalter/Treuhänder des Wohnungsmieters jedenfalls so lange richtiger Adressat für eine Kündigung des Vermieters, bis die dreimonatige Kündigungsfrist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO abgelaufen ist.
Über das Vermögen des Wohnungsmieters wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.… Sachverhalt