Kündigung des Mietverhältnisses bei Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen
BGH, Urteil vom 18.07.2012, VII ZR 1/11
Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, ist eine darauf gestützte fristlose Kündigung wirksam, auch wenn der Mieter vor Ausspruch der Kündigung nicht auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten gerichtlich in Anspruch genommen wurde.
Die Mieter zahlte nach entsprechenden… Sachverhalt