Schönheitsreparaturen: Eine Klausel, die dem Mieter die Ausführungsart von Schönheitsreparaturen vorschreibt, ist auch im Gewerbemietrecht unwirksam
Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2010, 8 U 17/10
Zwischen Vermieter und Mieter bestand ein Gewerbemietvertrag. In dem Gewerbemietvertrag wurde dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übertragen. Es fand sich dabei auch die Formulierung:
„Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“
Nach Beendigung des Mietverhältnisses zog… Sachverhalt