Auflockerung der Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 242/2010
Der Zweck einer Modernisierungsankündigung verlangt nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigen Maßnahme in der Ankündigung beschrieben wird.
Die Vermieter beabsichtigen, an der Westseite ihres Hauses Balkone anzubringen. Sie kündigten diese Maßnahme an und verlangten vom Mieter die Erklärung der Duldung. Die Ankündigung bezeichnet lediglich stichwortartig die… Sachverhalt