Eine Formularklausel "Schönheitsreparaturen in der Ausführung weiß am Ende des Mietverhältnisses“ ist unwirksam; Der Mieter schuldet keine Schönheitsreparaturen
BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10
In einem Mietvertrag war unter Schönheitsreparaturen eine Klausel mit folgendem Wortlaut enthalten: Sachverhalt
„Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein.“
Der Mieter zog aus, ohne die Wohnung weiß gestrichen zu hinterlassen. Der Vermieter verlangte wegen nicht durchgeführter Dekorationsarbeiten in der Wohnung ca. 12.000,00 EUR Schadensersatz. Das AG …