Nicht voreilig zur Ersatzvornahme schreiten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013, Az. 22 U 81/13
(vorhergehend: LG Wuppertal, Urteil vom 24.04.2013, Az. 13 O 87/12)
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Restwerklohn für Bodenbelagsarbeiten in Höhe von 6.783,00 EUR in Anspruch. Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit Mängelansprüchen; insoweit behauptet sie Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 8.211,00 EUR. Wegen des überschießenden Betrages in Höhe von 1.428,00 EUR erhebt die Beklagte Widerklage.
Was war passiert?
Die Beklagte hatte… Sachverhalt