Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Mängelansprüche
KG Berlin, Urteil vom 06.08.2013, Az. 7 U 210/11 - vorhergehend: LG Berlin, 02.09.2011, Az. 23 O 566/09
Mängelansprüche des Bauherrn unterliegen der Verjährung. Wenn über Mängelansprüche verhandelt wird, ist die Verjährung vorübergehend gehemmt (siehe § 203 BGB). Oftmals ist das die letzte Chance des Bauherrn, seine Ansprüche zu erhalten.
Das Kammergericht Berlin hat in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass bereits eine Vereinbarung über die Begehung des Bauvorhabens eine…