Der Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass der Nachbar nicht auf seinem Balkon raucht und diesen auch nicht Dritten zum Rauchen zur Verfügung stellt, wenn es dadurch zu Geruchsbelästigungen kommt.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013, Az. 33 C 1922/13
Der Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass der Nachbar nicht auf seinem Balkon raucht und diesen auch nicht Dritten zum Rauchen zur Verfügung stellt, wenn es dadurch zu Geruchsbelästigungen kommt. Das gilt erst recht, wenn ein weiterer Balkon vorhanden ist, auf dem geraucht werden kann, ohne dass es zu einer Belästigung kommt.
Die Parteien sind Mitglieder einer… Sachverhalt