Bei der Berechnung von Pflichtteilsrechten aus einer Lebensversicherung ist auf den Rückkaufswert abzustellen.
BGH, Urteil vom 28.04.2010, AZ IV ZR 73/2008
Gemäß einem Urteil des BGH werden Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der schenkweisen Zuwendung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung grundsätzlich nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet.
Es handelt sich um eine typische Konstellation, die in Deutschland aufgrund der zahlreichen Lebensversicherungspolicen… Sachverhalt