Bauliche Veränderung - ist schon die Änderung der Optik ein Nachteil?
BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az. V ZR 224/11
Ist eine bauliche Maßnahme mit einer erheblichen optischen Veränderung verbunden, so liegt hierin - unabhängig vom gängigen Zeitgeschmack - stets ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verfügte über Balkonanlagen, deren Brüstungen aus Holz bestanden. Auf einer Eigentümerversammlung wurde der Beschluss gefasst, dass im Falle der… Sachverhalt