Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung Teil I
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 07.11.2013, Az. 67 S 365/13
„Die Heilung der Wirkungen der fristlosen Kündigung durch Schonfristzahlung bewirkt nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung. Im Rahmen des Verschuldens ist dabei jedoch das Zahlungsverhalten des Mieters zu berücksichtigen.“
Der Mieter geriet mit zwei Mietzinszahlungen in Verzug; er erhielt sowohl eine außerordentliche als auch eine… Sachverhalt (verkürzt):