Zweckwidrige Nutzung als Wohnraum
BGH, Beschluss vom 16.06.2011, V ZA 1/11
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu Wohnzwecken ist unzulässig
Gegenstand des Streites ist ein Raum im Keller einer Wohnungseigentumsanlage. Dieser Raum ist in der Teilungserklärung als Teileigentum bezeichnet. Die Gemeinschaftsordnung schränkt die zulässige Nutzung weiter ein und erlaubt nur einen Gebrauch als… Sachverhalt