Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Mangels setzt die Anzeige des Mangels voraus
BGH, Urteil vom 03.11.2010, IIIX ZR 330/09
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Die Mieter zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für den Monat Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Gestützt auf diesen Mietrückstand erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung und wiesen in ihrem Widerspruch darauf hin, dass in… Sachverhalt: