Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung II
LG Berlin, Urteil vom 17.01.2014, AZ. 65 S 366/13
„Die Heilung der Wirkungen der zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mieten bewirkt nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung.“
Eine einmal eingetretene Pflichtverletzung könne bei der ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzung nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung geheilt werden. Dies gelte umso mehr, wenn der…