Balkone und Terrassenflächen werden in Berlin ortsüblich mit der Hälfte der Wohnfläche berücksichtigt
LG Berlin, Urteil vom 19.07.2011, 65 S 130/10
Im Rahmen eines Mieterhöhungsprozesses trugen die Mieter vor, dass die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % abweiche und beriefen sich insbesondere auf den Umstand, dass die Terrassenfläche (Gesamtfläche 48,31 m²) nur zu 1/4 berücksichtigt werden dürfe. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass die von ihm angesetzte hälftige… Sachverhalt