Sondernutzungsflächen berechtigen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
BGH, Urteil vom 22.06.2012, Az. X ZR 73/11
Der erteilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung vorbehalten, bei Verkauf von Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Wurde eine Sondernutzungsfläche dann zum „Außenstellplatz“ bestimmt, darf sie nicht zu einer Terrasse umgebaut werden.
In der… Sachverhalt