Nachdem die neue Trinkwasserverordnung und mit ihr eine Vielzahl von neuen Pflichten für die Eigentümer eingeführt worden sind, hat der Gesetzgeber festgestellt, dass die konsequente Umsetzung der neuen Regelungen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Verwaltung führt. Es war daher nötig, einige Änderungen vorzunehmen, damit die Regelungen der Trinkwasserverordnung in der Praxis überhaupt umgesetzt werden können.
Untersuchungsintervalle
Der Gesetzgeber hält es nun für ausreichend, wenn die Untersuchungen alle drei Jahre vorgenommen werden. Somit erhöht sich der Abstand der Intervalle, in denen die Untersuchungen durchgeführt werden müssen, von einem auf insgesamt drei Jahre. Anwendung findet diese Neuregelung auf alle Betreiber mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, die im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben.
Anzeigepflichten
Entgegen der ursprünglichen Fassung ist nunmehr auf die Pflicht zur Anzeige der Bestandsanlagen verzichtet worden. Es entfällt damit die Verpflichtung, der zuständigen Behörde den aktuellen Bestand an Warmwasserversorgungsanlagen anzuzeigen.
Weiterhin müssen nur noch Messergebnisse mitgeteilt werden, die über dem technischen Maßnahmenwert (ab 101 KBE/100 ml) liegen.
Erstuntersuchung
Zudem ist die Frist zur Vornahme der ersten Untersuchung bis zum 31.12.2013 verlängert worden. Zur Erfüllung der Frist ist es notwendig, dass nicht nur die Untersuchung bzw. die Probeentnahme vorgenommen worden ist, sondern dass auch das Untersuchungsergebnis vorliegt. Der Gesetzgeber reagiert damit darauf, dass sich die Regelungen der Trinkwasserverordnung in weiten Teilen noch nicht verbreitet hatten.