Altersdiskriminierung der Vergütung nach Lebensaltersgruppen

    • Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09

Sachverhalt

Bis zum Oktober 2010 erfolgte die Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst im Land Berlin nach dem Tarifsystem des BAT. Der BAT wiederum sah in seinen einzelnen Vergütungsgruppen eine Staffelung der Einkommen nach Altersstufen vor, den sogenannten Lebensaltersgruppen.  Dies führte dazu, dass Angestellte der gleichen Entgeltgruppe völlig unterschiedliche Grundvergütungen erhielten, abhängig allein vom Lebensalter. Die sich daraus ergebenen Gehaltsunterschiede konnten über 500,- € brutto monatlich betragen.

Bereits im Jahre 2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung 20 Sa 2244/07 geurteilt, dass dieses Vergütungssystem gegen das AGG (Antidiskriminierungsgesetz) verstößt, welches eine Benachteiligung eines Menschen wegen seines Alters untersagt. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird das Gesetz so verstanden, dass eine Benachteiligung älterer Menschen verhindert werden soll. Das AGG verbietet jedoch jede Benachteiligung wegen des Alters, so auch die Diskriminierung jüngerer Menschen.

Diese Unwirksamkeit des Vergütungssystems nach Lebensaltersgruppen führt dazu, dass für den einzelnen im Rahmen seines Anspruches auf Gleichbehandlung die Vergütung nach der jeweils höchsten Altersgruppe seiner Vergütungsgruppe geltend gemacht werden kann.

Enscheidung

Das Land Berlin hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr, nachdem sich zuvor bereits der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigt hat, die Entscheidung des LAG Berlin - Brandenburg mit Urteil vom 10.11.2011 zum Geschäftszeichen 6 AZR 148/09 bestätigt.

Die betroffenen Arbeitnehmer können nunmehr die Differenzansprüche vom Land Berlin einfordern. Gerade bei jüngeren Angestellten kommen da ganz erhebliche Summen zusammen.

Praxishinweis!

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist aber, dass diese Differenzansprüche  rechtzeitig in schriftlicher Form beim Arbeitgeber angemeldet wurden. In vielen Fällen ist dies bereits im Jahre 2008 geschehen. Ist eine solche schriftliche Forderung unterblieben, dann sind die Ansprüche wegen der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

Aber auch diejenigen, die ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben, müssen sich beeilen, da zum 31.12.2011 die Nachforderungsansprüche aus dem Jahre 2008 verjähren.

Daniel Creutzburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht