Amtsgericht Potsdam erklärt „Mietpreisbremse“ wegen fehlender Begründung der Rechtsverordnung für unwirksam

Das Amtsgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 27.09.2018 zum Aktenzeichen 23 C 93/17 festgestellt, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 08.12.2015 für das Land Brandenburg nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und daher unwirksam ist.

Das Amtsgericht kritisiert, dass der Verordnungstext ohne Begründung veröffentlicht worden ist, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB) eine Begründungspflicht des Verordnungsgebers besteht. Nach Ansicht des Amtsgerichts Potsdam ist diese Verpflichtung nur dann erfüllt, wenn die Begründung der Rechtsverordnung ebenfalls veröffentlicht wird.

Die fehlende Veröffentlichung der Begründung der Verordnung führt somit zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben mit der Folge, dass die Rechtsverordnung insgesamt unwirksam wird. Im Ergebnis sind daher die Voraussetzungen des § 556d BGB nicht erfüllt, sodass die Rüge der Mieter, gestützt auf die Mietpreisbremse, ins Leere geht und ihnen daher kein Rückzahlungsanspruch auf überzahlte Mieten zusteht.

Das Amtsgericht Potsdam schließt sich mit seiner Auffassung den bereits ergangenen Urteilen aus Hamburg und Hessen an, die ebenfalls bei einer fehlenden Veröffentlichung der Begründung der Rechtsverordnung eine Unwirksamkeit der Rechtsverordnung festgestellt haben.

Die Entscheidung ist begrüßenswert, da nur dann eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit einer Rechtsverordnung erfolgen kann, wenn die für den Erlass maßgeblichen Tatsachen und Gründe allgemein zugänglich sind. Nur so ist gewährleistet, dass geprüft werden kann, ob die herangezogenen Argumente tragfähig oder fehlerhaft sind. Effektiver Rechtsschutz ist immer nur dann möglich, wenn staatliche Eingriffe begründet werden und die Begründung veröffentlicht wird.

Durch die Entscheidung wird zudem betont, dass das Begründungserfordernis einschließlich der Pflicht zur Veröffentlichung ernst zu nehmen ist und keine unbeachtliche „Förmelei“ des Bundesgesetzgebers darstellt.