Sachverhalt
Der Kläger war Makler und nahm den Beklagten auf Zahlung der Provision in Anspruch. Der Beklagte wandte sich direkt an den Verkäufer, um von diesem die Kontaktinformationen sowie ein Exposé zu erhalten. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Kläger, der das Objekt auf einem Internetportal im Namen des Eigentümers anbot. Der Kläger übersandte dem Beklagten ebenfalls ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthielt. Kläger und Beklagter vereinbarten daraufhin einen Besichtigungstermin, in dessen Rahmen der Beklagte weitere umfangreiche Informationen vom Kläger über das Objekt übergeben bekam. Einige Monate später schloss der Beklagte mit dem Eigentümer den Kaufvertrag ab. Der Beklagte verweigerte sodann die Zahlung der Provision mit der Begründung, dass er Vorkenntnis hatte.
Entscheidung
Das Landgericht Berlin hat den Beklagten zur Zahlung der Courtage verurteilt. Das Gericht verweist darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Maklervertrag geschlossen worden sei. Nach Ausführungen des Landgerichts habe der Kläger eine provisionspflichtige Nachweistätigkeit erbracht. Weiterhin sei diese Tätigkeit auch kausal für den späteren Vertragsschluss gewesen. Zudem habe der Kläger auch eine hinreichende eigene Tätigkeit erbracht, die die Vorkenntnis des Beklagten überlagern würde. Der Kläger habe durch die Besichtigung und die Lieferung weiterer detaillierter Informationen eine Mitursächlichkeit begründet, sodass er einen Anspruch auf Zahlung der Provision habe.
Bewertung
Die Entscheidung des Landgerichts ist hinsichtlich der Begründung wenig überzeugend, aber im Ergebnis zutreffend.
Da der Beklagte sämtliche Informationen, die zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen notwendig gewesen sind, unstreitig vor der Kontaktaufnahme mit dem Kläger besessen hat, konnte der Kläger keine Nachweistätigkeit entfalten. Daher scheidet der Anspruch aus § 652 BGB konsequenterweise aus.
Der Kläger hat trotzdem einen Zahlungsanspruch, dieser folgt aber aus einem selbständigen Provisionsversprechen. Der Beklagte wusste, dass seine Vorkenntnis den Provisionsanspruch des Klägers zu Fall bringt. Trotz dieser Kenntnis nahm der Beklagte Leistungen des Klägers in Anspruch. Dadurch hat er konkludent zu verstehen gegeben, dass er dem Kläger unabhängig von der Erbringung einer Maklerleistung im Sinne von § 652 BGB im Falle des Abschlusses des Hauptvertrages die vereinbarte Courtage zahlen wird. Diese Lösung ist im Ergebnis dogmatisch sauberer als der Ansatz des Landgerichts. Der Makler wird davor geschützt, dass er Leistungen erbringt, die schlussendlich nicht geeignet sind, den Provisionsanspruch zu begründen, da der Kunde tatsächlich Vorkenntnis hatte.