Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss, wenn in den in Betracht kommenden Bewilligungszeiträumen tatsächlich kein Mietzins gezahlt worden ist.
Sachverhalt
Eine Mieterin beantragte bei der Wohngeldstelle die Zahlung von Wohngeld. Zur Begründung ihres Antrags legte sie einen wirksamen Mietvertrag vor. Es stellte sich jedoch heraus, dass sie tatsächlich keine Mietzahlungen an den Vermieter geleistet hat, obwohl nach ihren Einkommensverhältnissen zumindest eine teilweise Mietzinszahlung hätte erfolgen können. Der Wohngeldantrag wurde von der Behörde abgelehnt. Daraufhin erhob die Mieterin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich die Mieterin mit der Berufung zum Oberverwaltungsgericht.
Hintergrund
Gemäß § 9 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist bei der Berechnung des Wohngeldes das vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund gehen Mieter und Mietverbände häufig davon aus, dass der Anspruch auf Wohngeld schon dann besteht, wenn eine Miete nach den Vereinbarungen, also dem Mietvertrag, zu zahlen ist.
Eine Regelung zum Bezug von Wohngeld findet sich allerdings auch in § 7 SGB I. Dort ist geregelt, dass ein Anspruch auf Zuschuss zur Miete voraussetzt, dass Aufwendungen für eine angemessene Wohnung erbracht werden „müssen“.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld neben der Vereinbarung einer Miete außerdem voraussetze, dass eine solche auch tatsächlich zu zahlen ist. Wohngeld komme mithin lediglich als Zuschuss zu tatsächlichen Aufwendungen für Wohnraum infrage. Im Hinblick darauf, dass die Mieterin im beantragten Zeitraum tatsächlich keinerlei Miete gezahlt hat, sei nicht davon auszugehen, dass Miete überhaupt geschuldet war; dann bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld.
Anmerkung
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist ebenso richtig wie bedeutsam. Denn unter Berücksichtigung der Begründung dieser Entscheidung sollte ein Mieter vor Geltendmachung einer Minderung durchaus überlegen, ob sich der Aufwand für ihn überhaupt lohnt. Ergebnis seines Vorgehens könnte nämlich sein, dass lediglich der Wohngeldanspruch abgeschmolzen wird, nicht aber mehr Geld in seinem Portemonnaie verbleibt. Für den Vermieter bietet die Entscheidung den Ansatz, auf einen überobligatorisch mindernden Mieter über einen Umweg Druck auszuüben.