Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Im Mai 2009 teilte die Klägerin den Mietern mit, dass sie im Rahmen des Regelaustauschs der Heizkostenverteiler künftig funkbasierende Ablesesysteme einsetzen werde. Die Beklagten verweigerten daraufhin den beabsichtigten Austausch mit der Begründung, kein mit Funk arbeitendes System in ihrer Wohnung nutzen zu wollen. Die Vermieterin erhob daraufhin Duldungsklage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Klage statt. Hiergegen wandte sich die Vermieterin mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.
Er verwies zunächst auf seine inzwischen ständige Rechtssprechung, dass sich ein Anspruch auf Ausstattung von Wohnungen mit Heizenergie und Warmwasserzählern aus § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 der HeizkostenV ergebe. Unter den Anwendungsbereich der Norm fallen ausdrücklich auch funkbasierte Ablesegeräte.
Ferne führte der BGH aus, dass sich ein Anspruch zudem ausdrücklich aus § 554 Abs. 2 BGB ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, den Einbau von funkbasieren Ablesegeräten als Umweltverbesserung zu behandeln, denn es könne den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden muss.
Anmerkungen
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH die schon in vorangegangen Entscheidungen zu erkennende Tendenz klar, dass er die Ausstattung von Wohnungen mit funkbasierenden Ablesegeräten als Modernisierung ansieht. Bis dato hatte es der BGH leider lediglich dabei belassen, auf beiderseits (sowohl Mieter als auch Vermieter) bestehende Interessen an einer funkbasierende Ablesung hinzuweisen. Nunmehr ist der Entscheidung jedoch ausdrücklich zu entnehmen, dass er von einer Wohnweltverbesserung ausgeht.