Ansprüche wegen Verletzung der Verwalterpflichten in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    • Wohnungseigentumsrecht

BGH-Urteil vom 05.07.2024 (V ZR 34/24, BeckRS 2024, 19168)

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), forderte die Beklagte, die Verwalterin der GdWE, auf, ihm einen Teilbetrag aus der Zeitwertentschädigung der Gebäudeversicherung nach einem Wasserschaden auszuzahlen. Die GdWE war Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung. Nach einem Wasserschaden an Gemeinschafts- und Sondereigentum überwies die Gebäudeversicherung der GdWE die nach dem Schadensregulierer berechnete Zeitwertentschädigung. Der Kläger forderte die Verwaltung der GdWE unter Fristsetzung vergeblich zur Zahlung des auf sein Sondereigentum geleisteten Teilbetrages der Versicherungsleistungen auf. Nach anfänglicher Weigerung erhielt er die Auszahlung erst, nachdem der Kläger erneut zur Zahlung aufgefordert hatte und erklärte, sich selbst anwaltlich zu vertreten. Der Kläger fordert nunmehr Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Verwaltung der GdWE, da die Auszahlung sich verzögerte.

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 können einzelne Wohnungseigentümer Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen. Der Vertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter schützt nicht die individuellen Rechte der einzelnen Eigentümer.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat. Obwohl ein fälliger Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegenüber der GdWE bestand, entfällt ein Anspruch gegen die Beklagte, da der Verwaltervertrag seit dem 01.12.2020 keine Schutzwirkung mehr für einzelne Wohnungseigentümer bietet. Dem Kläger stehen wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

 

Sebastian Mimietz
Rechtsanwalt für Wohnraummietrecht Gewerberaummietrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Baurecht