Arbeitszeitkonto und Minusstunden

BAG, 5 AZR 676/11

Vielen Arbeitnehmern ist die Führung eines Arbeitszeitkontos vertraut. Nach dem Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Anzahl von Wochen- oder Monatsstunden zu leisten. Wird diese Arbeitszeit überschritten, kommt es dann entweder zu einer Vergütung dieser Überstunden oder aber sie werden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt. Dies ist eine Praxis, die auch in den Bezirken Prenzlauer Berg nebst Pankow sowie Friedrichshain und Berlin-Mitte weit verbreitet ist.

Unterschreitet ein Arbeitnehmer aber in einem Monat die vertragliche Arbeitszeit, weil der Arbeitgeber ihn vielleicht nicht in dem zeitlichen Umfang beschäftigen kann, wie es der Arbeitsvertrag vorsieht, dann entspricht es ebenfalls einer weit verbreiteten Praxis, und zwar nicht nur in Berlin, dass zwar trotzdem das volle Gehalt gezahlt wird, die fehlenden Stunden dann aber vom Arbeitszeitkonto abgezogen werden.

Hier müssen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag genau prüfen, ebenso eventuell anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Denn nach der Auffassung des BAG dokumentiert ein solches Arbeitszeitkonto lediglich, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht, also seine Arbeitsleistung, in den einzelnen Monaten erbracht hat. Hat er also in den einzelnen Monaten mehr Arbeitsleistung erbracht, hat er dann entweder Anspruch auf Überstundenvergütung oder auf Freizeitausgleich.

Will der Arbeitgeber in dieses Konto eingreifen, indem er dort Minusstunden einstellt, die sich daraus ergeben, dass er den Arbeitnehmer nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigen kann, darf er das nur, wenn er dazu entweder durch den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag oder aber durch eine Betriebsvereinbarung ermächtigt worden ist.

Es lohnt sich für Arbeitnehmer grundsätzlich, ihre Verträge zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob der Eingriff des Arbeitgebers in das Überstundenkonto überhaupt berechtigt ist.

Daniel Creutzburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht