Der Zweck einer Modernisierungsankündigung verlangt nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigen Maßnahme in der Ankündigung beschrieben wird.
Sachverhalt
Die Vermieter beabsichtigen, an der Westseite ihres Hauses Balkone anzubringen. Sie kündigten diese Maßnahme an und verlangten vom Mieter die Erklärung der Duldung. Die Ankündigung bezeichnet lediglich stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, zum Beispiel:
„Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffen Wandbereich„
Ferner waren das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit, die mit 5 Tagen geplante Bauzeit innerhalb der Wohnungen sowie der Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung angegeben.
Nachdem der Mieter die Duldung nicht erklärte, haben die Vermieter Klage erhoben. Sowohl das AG als auch das LG haben den Mieter daraufhin zur Duldung verurteilt. Hiergegen wendete sich der Mieter mit der Revision zum BGH.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Modernisierungsankündigung ausreichend sei, um einen Duldungsanspruch zu schaffen.
Es entspreche nicht dem Zweck der Modernisierungsankündigung, jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen sowie jede Auswirkung der Maßnahmen in der Ankündigung zu beschreiben. Vielmehr müsse durch die Ankündigung dem Mieter lediglich eine zureichende Kenntnis darüber vermittelt werden, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den künftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genüge es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung immerhin kenne, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.
Anmerkungen
Diese Entscheidung des BGH ist für die Praxis im Umgang mit Modernisierungsankündigungen von erheblicher Bedeutung. Mit ihr setzt der BGH seine Rechtssprechung fort, nach welcher die formellen Anforderungen an vermieterseitige Erklärungen herabgesetzt werden. In dem konkret entschiedenen Fall reichte es aus, dem Mieter einen groben Überblick über die baulichen Auswirkungen zu verschaffen, um eine Duldungspflicht auszulösen. Es bleibt abzuwarten, ob die Instanzrechtssprechung dieser Vorgabe folgt.