B-Plan Birkenwerder West unwirksam

OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2016, Az. OVG 2 A 23.15

Der bereits im Jahre 2007 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 33 „Birkenwerder West“, der u. a. ein allgemeines Wohngebiet und Mindestgrößen von Baugrundstücken festsetzte, ist unwirksam.

Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg im Rahmen eines von unserer Sozietät eingeleiteten Normenkontrollverfahrens entschieden.

Das OVG hat dabei insbesondere moniert, dass der B-Plan im sogenannten „vereinfachten Verfahren“, d. h. ohne Umweltprüfung, aufgestellt worden ist. Des Weiteren fehlten aus Sicht des OVG insbesondere Abwägungen und planerische Festsetzungen zu einem sich aufdrängenden Lärmkonflikt. Denn in einer Entfernung von ca. 750 m zum Planungsgebiet befindet sich eine Autobahn, deren Ausbau bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Planes beschlossen war. Diesen Konflikt hatte die Gemeinde erkannt, aber auf der Planungsebene nicht gelöst, sondern auf die Baugenehmigungsebene verlagert – was nach Auffassung des Gerichts unzulässig ist.

Eine Besonderheit in dieser Fallgestaltung war, dass der B-Plan bereits seit 2007 als Grundlage für die Erteilung mehrerer Baugenehmigungen für Wohnhäuser angewendet worden ist. Erst Ende des Jahres 2014 wurde innerhalb der Gemeinde festgestellt, dass noch immer die erforderliche Genehmigung des Landkreises ausstand. Erst nach Erteilung dieser Genehmigung wurde der B-Plan tatsächlich rechtskräftig und konnte noch innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Normenkontrolle angegriffen werden.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die betroffene Gemeinde Rechtsmittel dagegen einlegen wird. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung kann momentan davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die Entscheidung des Gerichts akzeptieren wird. Fraglich ist sodann nach wie vor, ob die Gemeinde einen neuen B-Plan aufstellt oder aber künftig Neubauvorhaben nach den gesetzlichen Grundlagen, d. h. nach §§ 34 ff. BauGB, beurteilen wird.

Bereits bestandskräftig gewordene Baugenehmigungen dürften aller Voraussicht nach nicht angetastet werden. Sofern allerdings Genehmigungsanträge noch laufen oder bereits erteilte Genehmigungen noch nicht rechtskräftig geworden sind, bleibt ebenfalls abzuwarten, ob und inwieweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Oberhavel) mit der neuen Rechtslage umgehen wird.