Baurechtliche Behandlung von Flüchtlingsunterkünften in Berlin

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Aktuelle Hinweise der Senatsverwaltung

Das Problem:

Die sogenannte Flüchtlingsproblematik wirft nicht nur humanitäre und politische Fragen auf, sondern auch rechtliche. Denn immer mehr Eigentümer stellen leer stehende Wohnungen oder Häuser als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende zur Verfügung. Hierbei werden in aller Regel Verträge mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) abgeschlossen, die das Verhältnis zwischen Mieter, Vermieter und die Nutzungsart mietrechtlich regeln.

Gleichzeitig werden aber auch bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen aufgeworfen: Stellt die Nutzung durch Flüchtlinge und Asylbegehrende eine Nutzungsänderung dar? Wird eine Baugenehmigung hierfür benötigt? Welche Anforderungen an den Brandschutz und den Schallschutz sind einzuhalten? Welche Anträge sind zu stellen?

Erste Antworten

Zu diesen und weiteren Fragen liefert ein kürzlich veröffentlichtes Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erste Antworten. Das Schreiben können Sie hier abrufen.

In dem Rundschreiben wird aus Sicht der Senatsverwaltung dazu Stellung genommen, wann zulässige Nutzungen bzw. Nutzungsänderungen vorliegen und wie aus Sicht der Behörden bei der Prüfung der Anforderungen an die baulichen Anlagen vorgegangen wird.

Das Rundschreiben dürfte daher bei der aktuellen Situation, aber auch auf längere Sicht wertvolle Tipps für die Eigentümer und Bauherren im Hinblick auf die sich hier ergebenden Fragestellungen beinhalten.

Zugleich werden in dem Schreiben auch die letzten Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB), mit denen erhebliche Erleichterungen im Hinblick auf den Umgang mit Fragestellungen im Zusammenhang mit den Belangen von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden verabschiedet worden sind, zusammengefasst.

Schließlich findet sich in dem Rundschreiben auch eine Zusammenstellung der wichtigsten Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartner der einzelnen Bauaufsichtsbehörden der Berliner Bezirke.

Beschlagnahme?

Lediglich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand unter Umständen private Wohnungen und/oder Häuser beschlagnahmen kann, um dort Flüchtlinge und Asylbegehrende unterzubringen, wird in dem Schreiben nicht beantwortet. Möglicherweise ist dies auch ein Indiz dafür, dass hiervon – vorerst – nicht weiter Gebrauch gemacht werden soll. Die rechtlichen Hürden hierfür liegen ohnehin sehr hoch; eine Beschlagnahme wäre nur in Ausnahmefällen bei Gefahr im Verzug zulässig und überhaupt nur dann, wenn die öffentliche Hand nicht über eigene Unterbringungsmöglichkeiten verfügt, die vorrangig in Anspruch zu nehmen wären. Angesichts der aktuellen Witterungsverhältnisse und der Vielzahl der von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen stellt sich dennoch die Frage, ob die Eingriffsvoraussetzungen für eine Beschlagnahme von der öffentlichen Hand nicht doch „pragmatischer“ gehandhabt oder sogar noch durch gesetzgeberische Maßnahmen erleichtert werden.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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