Beschlusskompetenz für den Einbau von Rauchwarnmeldern

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 02.03.20111, 318 S 193/10

Sachverhalt

Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaft und Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung“.

Der Beschluss wurde angefochten. Auf die Anfechtungsklage hin hat das Amtsgericht die Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit festgestellt. Zur Begründung führt es aus, die Rauchwarenmelder gehörten nicht zum Gemeinschaftseigentum. Ebenso treffe die öffentliche Einbaupflicht (in diesem Fall § 45 Abs. 6 HBauO) nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelnen Wohnungseigentümern. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendeten sich die übrigen Miteigentümer mit der Berufung zum Landgericht.

Die Entscheidung

Das Landgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und wies die Anfechtungsklage zurück. Eine Beschlusszuständigkeit sei gegeben. Diese könne zwar nicht aus der sachenrechtlichen Zuordnung hergeleitet werden. Denn § 5 Abs. 2 WEG, wonach wesentliche Teile eines Gebäudes zwingend den Gemeinschaftseigentum zuordne, sei auf Rauchmeldern nicht anwendbar. Eine Beschlusskompetenz ergebe sich aber aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmte Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer an sich ziehen, um diese einheitlich auszuüben. Diese Befugnis besteht, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten handelt. Von derartigen Pflichten sei dann auszugehen, wenn diese gemeinschaftlich erfüllt werden könnten.

Eine derartige gemeinschaftlich erfüllbare Verpflichtung bestehe mit der Einbaupflicht gemäß § 45 Abs. 6 HBauO. Diese wende sich zwar an die einzelnen Wohnungseigentümer, könne aber von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden.

Stellungnahme

Das Landgericht Hamburg geht mit seiner Entscheidung zur Beschlusskompetenz sehr weit. Die Rauchmelder werden mit dem Objekt keinesfalls fest verbunden. Zutreffend hat das Landgericht daher erkannt, dass die einzubauenden Rauchmelder keinesfalls zwingend gemeinschaftliches Eigentum darstellen können.

Ob allerdings der Rückgriff auf § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Bestand hat, bleibt abzuwarten. Denn hierfür ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer der Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern tatsächlich gemeinschaftlich nachkommen können. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass die Einbauverpflichtung jeweils nur den einzelnen Wohnungseigentümer betrifft und den Zweck der Verpflichtung lediglich der Schutz der Wohnung, nicht aber primär des Gebäudes ist, zu bezweifeln. Vorzugsweise dürfte daher die Auffassung sein, dass eine Beschlusskompetenz aus § 21 Abs. 3 WEG folgt, nachdem jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung durch Beschluss verlangen kann. Denn auch wenn der Einbau eines Rauchmelders im Wesentlichen erst einmal dem Schutz der ausgestatteten Wohnung dient, so treffen die Folgen eines Brandes regelmäßig auch das Gemeinschaftseigentum. Jeder Wohnungseigentümer hat daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass durch den Einbau der Rauchmelder drohende Schäden im frühestmöglichen Stadium erkannt werden.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht