Oft kommt es leider auch in den Bezirken Berlin-Mitte und Prenzlauer Berg sowie Pankow und Weißensee zu Betriebsstillegungen. Eine solche Betriebsschließung gehört zu den dringenden betrieblichen Gründen, die nach § 1 Abs. 2 KschG eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen können.
Für die betroffenen Arbeitnehmer aus Berlin hat dies natürlich einschneidende Folgen, sodass es sich immer lohnt, genau hinzuschauen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Insolvenzverwalter vermeintlich einen Betrieb stilllegt, nachdem der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat. Oftmals kommt es tatsächlich zu einem Betriebsübergang, im Rahmen dessen der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse den Betrieb an einen Erwerber veräußert.
Eine Betriebsstillegung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber die wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauerhaft nicht mehr weiterverfolgen zu wollen. Allein Die Stellung eines Insolvenzantrages führt jedoch nicht zu der Annahme, dass der Arbeitgeber dauerhaft den Betriebszweck aufgibt. Es kommt dann darauf an, was der Insolvenzverwalter macht. Sucht der Insolvenzverwalter für einen solchen Betrieb in Pankow oder Prenzlauer Berg respektive in Mitte oder Friedrichshain nach neuen Investoren, dann ist eine solche Stillegungsabsicht noch nicht gegeben. Kommt es zu Vertragsverhandlungen und wird der Betrieb dann auch an einen Investor verkauft, so ist eine Kündigung wegen Betriebsstillegung ausgeschlossen. Eine Betriebsveräußerung schließt also eine Betriebsstillegung aus. Eine derart begründete Kündigung ist somit unwirksam.
Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Insolvenzverwalter muss bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers in Berlin beweisen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine ernsthafte Stillegungsabsicht bestand. Diesbezüglich genügt es selbstverständlich nicht, wenn der Insolvenzverwalter dies einfach nur behauptet, sondern es müssen auch handfeste Tatsachen, aus denen sich die Umsetzung der Stilllegung ableiten lässt, nachgewiesen werden; werden also die Kundenbeziehungen aufgelöst, der Maschinenpark veräußert, die Mietverträge gekündigt etc. sind solche Tatsachen gegeben.
Je eher nach Ausspruch einer Kündigung eine Veräußerung des Betriebes erfolgt, desto stärker ist die Vermutung, dass es keine ernsthafte Stilllegungsabsicht gab.