Betriebskostenabrechnung: Höhe der umlagefähigen Kosten bei Eigenleistung des Vermieters

BGH - Urteil vom 14.11.2012 - VIII ZR 41/12

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2008. Unter den Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ setzte die Klägerin die Nettokosten eines fiktiven Drittunternehmers an, obwohl die Arbeiten durch eigenes Personal der Klägerin ausgeführt wurden.

Die Beklagten sind Mieter der Klägerin und haben sich gegen Umlage dieser Kosten gewehrt.

Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagten auf Zahlung in Anspruch.

Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage der Klägerin ab. Auf die Berufung der Klägerin hin, hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagten zur Zahlung verurteilt.

Hiergegen wendete sich die Revision der Beklagten, die mit ihrem Vorgehen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrten.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf den § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebskostenverordnung verwiesen.

Dort heißt es:

Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass diese Vorschrift nicht nur für den Privatvermieter Anwendung finde, sondern auch der gewerbliche Großvermieter das Recht habe, die Abrechnung nach dieser Vorschrift vorzunehmen.

Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, die fiktiven Nettokosten eines Drittunternehmens anzusetzen und auf die Mieter umzulegen.

Hinweis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zutreffend. Der Bundesgerichtshof wendet konsequent und richtig den § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebskostenverordnung an. Eine Unterscheidung zwischen Privatvermietern und gewerblichen Vermietern ist in dieser Vorschrift nicht enthalten, sodass einzig und allein auf den Wortlaut abzustellen ist.

Für die Praxis ist zu beachten, dass der Vermieter im Rahmen einer entsprechenden Umlage ein detailliertes Angebot sowie ein dazugehöriges Leistungsverzeichnis eines Drittanbieters einholen muss.

Nur durch ein solches Angebot kann der Vermieter im Zweifel beweisen, dass die Kosten tatsächlich angefallen wären bzw. ortsüblich sind.