Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 festgestellt, dass die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin formell und materiell begründet ist.
Damit steht für Berlin fest, dass es sich beim gesamten Stadtgebiet um einen angespannten Wohnungsmarkt handelt und damit die Neuvermietungsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen darf. Eine darüberhinausgehende Miete ist nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Ausnahmetatbestände (geschützte Vormiete, erstmalige Vermietung nach umfassender Modernisierung und Neubau mit Bezugsfertigkeit ab dem 1. Oktober 2014) vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass durch die Veröffentlichung auf der
Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses die Rechtsverordnung auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden ist.
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