Bundesgerichtshof präzisiert Pflichten des Architekten

    • Baurecht
    • Architektenrecht

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11

Pflichten eines Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks

Sachverhalt

Der Bauherr beauftragte 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn sei sie für ihn unbrauchbar gewesen, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Bauherrn die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht (OLG Bamberg) hat den Einwand des Bauherrn, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Entscheidung

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Bamberg zurückverwiesen.

Der BGH hat beanstandet, dass das OLG Bamberg folgende Grundsätze nicht beachtet habe:

  • Der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen.
  • Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
  • Solche Kostenvorstellungen seien nach der Entscheidung des BGH auch dann beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Etwaige Zweifel an dem Umfang des Kostenrahmens müsse der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen könne.
  • Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, so könne der Anspruch auf Honorar entfallen.

 

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Es handelt sich bislang lediglich um eine Mitteilung der Pressestelle des BGH; schon deshalb sollten die dort aufgeführten Grundsätze nicht verallgemeinert werden.

Auch wenn der BGH mit der obigen Entscheidung die Rechte des Bauherrn zu stärken scheint, ist diesem zu empfehlen, mit dem Architekten vertraglich eine feste Baukostenobergrenze zu vereinbaren. Bestenfalls sollte dies als Beschaffenheitsvereinbarung ausgestaltet sein, denn das kann zu verschuldensunabhängigen Nachbesserungsleistungen führen, wie z. B. Umplanungen ohne gesonderte Vergütung.