Am 31.01.2013 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in wesentlichen Zügen neu gestaltet. Zukünftig bleibt es zunächst beim alleinigen Sorgerecht der Mutter. Der Vater hat nun aber ein eigenständiges Recht, die gemeinsame elterliche Sorge oder auch die Alleinsorge gegen den Willen der Mutter durchzusetzen.
In Berlin Prenzlauer Berg sowie in Friedrichshain und auch in Berlin-Mitte leben viele nicht miteinander verheiratete Eltern. Gerade in modernen familiären Strukturen können die neuen Sorgerechtsregelungen zu bedeutenden Veränderungen führen. Für eine Begründung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den Willen der Mutter wird auch zukünftig ein Antrag beim Familiengericht notwendig sein. Hier können wir Ihnen gern eine fundierte anwaltliche Unterstützung anbieten.
Hintergründe
Ursprünglich sah das deutsche Recht bei außerehelich geborenen Kindern stets das alleinige Sorgerecht der Mutter vor. Der Vater konnte eine gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter erlangen; dem Vater war es noch nicht einmal möglich, bei Gericht einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts zu stellen. Eine gerichtliche Überprüfung war nur möglich, wenn durch das Verhalten der Mutter das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wurde.
Diese Rechtslage hatten zunächst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und im Anschluss auch das Bundesverfassungsgericht kritisiert und für rechtswidrig erklärt.
In seinem Beschluss vom 21.07.2010 zu Az. 1 BvR 420/09 hat das Bundesverfassungsgericht sodann bestimmt, dass Vätern nichtehelicher Kinder durch die Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Neuregelung
Der jetzt verabschiedete Entwurf der Bundesregierung sieht zunächst weiterhin das alleinige Sorgerecht der Mutter vor.
Wie bisher kann es zu einem gemeinsamen Sorgerecht dann kommen, wenn die Kindeseltern einvernehmlich eine gemeinschaftliche Sorgeerklärung abgeben.
Neu ist nun, dass der Vater – wenn die Mutter mit einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden ist – in einem vereinfachten Verfahren das Familiengericht anrufen kann.
Es handelt sich um ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, das grundsätzlich schriftlich, also ohne Anhörung der Eltern, durchgeführt wird. Die Mutter erhält die Gelegenheit, schriftlich zum Antrag des Vaters Stellung zu nehmen. Die Frist dafür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Sofern die Kindesmutter nicht Stellung nimmt oder die Gründe, die sie gegen ein geteiltes Sorgerecht vorträgt, nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehen, spricht das Familiengericht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge aus.
Nur wenn das Gericht den Eindruck gewinnt, dass kindeswohlrelevante Themen zu prüfen sind, führt es ein normales gerichtliches Verfahren mit einer mündlichen Anhörung der Beteiligten durch.
Das Familiengericht spricht dem Vater das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das gemeinsame Sorgerecht wird zukünftig also eher die Regel sein.
Auch eine Alleinsorge des Vaters ohne Zustimmung der Mutter soll möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ab wann gelten die neuen Regeln zum Sorgerecht
Die neuen Regeln zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern sind noch nicht in Kraft getreten. Bislang hat lediglich der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundesrat passieren. Erst danach kann das Gesetz in Kraft treten.
Aktuell gilt also noch die alte, durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 geprägte Rechtslage.