Dem Bundesverfassungsgericht liegt ein Antrag zur Normenkontrolle des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vor. Gegenstand des Antrages ist die Frage, ob das Land Berlin mit dem Erlass des Gesetzes, des sog. Mietendeckels, seine Befugnisse überschritten hat. Nach Ansicht der Antragsteller (Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP) liege hier klar eine Kompetenzüberschreitung in Form einer unzulässigen Verdrängung bestehender Regelungen des Bundes zum Mieterschutz durch eine landesrechtliche Regelung vor.
Diese Ansicht teilen wir. Denn unabhängig von der Frage, welchen Mietern die Regelungen des Berliner Mietendeckels tatsächlich am Ende nutzen und welchen Schaden sie anrichten (Neubau wird verhindert, energieeffiziente Sanierungen werden torpediert, Kleinvermieter wie auch soziale Vermieter werden in finanzielle Schwierigkeiten gebracht), ist Mietrecht Bundesrecht; ein Landesgesetzgeber ist nicht befugt, den bestehenden vom Bund geregelten Mieterschutz mittels einer politisch motivierten Scheinlösung zu verdrängen. Dies geht zu weit und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.
Nach dem Berliner Mietendeckel-Gesetz werden Bestandsmieten (bis auf einige Ausnahmen) auf dem Niveau vom 18.06.2019 „eingefroren“. Bei Wiedervermietung müssen sich Vermieter grundsätzlich an neue Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten. Der Mietspiegel 2019 gilt mit Einführung des Mietendeckels nicht mehr.
Bei Verstößen gegen den Mietendeckel werden Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro fällig.
Ausgenommen vom Mietendeckel sind Neubauwohnungen, die ab dem 01.01.2014 bezugsfertig wurden, auch öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnungen, die mit staatlichen Fördermitteln modernisiert oder saniert wurden oder "sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand wiederhergestellt wird".
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen zu diesem brisanten Thema selbstverständlich auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen parallel hierzu selbstverständlich jederzeit bei Fragen zu allen Themen rund um das Miet- und WEG-Recht zur Verfügung.