Die Dauer eines Arbeitsverhältnisses bzw. des daraus resultierenden Beschäftigungsverhältnisses hat für den Arbeitnehmer eine große Bedeutung. Je länger ein Arbeitsverhältnis andauert, desto mehr Rechte ergeben sich für den Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Berlin Mitte und Prenzlauer Berg sowie Pankow oder Weißensee. So kann sich beispielsweise ein Arbeitnehmer erst dann gegen eine Kündigung mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen, wenn sein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Die Kündigungsfristen verlängern sich mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre. In vielen Fällen ist die Anzahl der Urlaubstage oder die Höhe der Vergütungsansprüche von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig; bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Faktor im Rahmen der dort vorzunehmenden Sozialauswahl: Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto schutzwürdiger ist der Arbeitnehmer. Deshalb gibt es in der Praxis auch in Berlin regelmäßig Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen war, wenn also der Arbeitnehmer zwischenzeitlich für eine gewisse Dauer nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Dauer der Unterbrechung
Nach der Rechtsprechung ist eine rechtliche Unterbrechung unbeachtlich, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere vom Anlass der Unterbrechung und von der Art der Weiterbeschäftigung ab. Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.
In seiner Entscheidung vom 20.06.2013 hatte das BAG einen Fall zu entscheiden, in dem die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sogar 4 ½ Monate gedauert hat. Das Landesarbeitsgericht als vorangegangene Instanz hat dann angenommen, dass diese Dauer der Unterbrechung gegen eine Zusammenrechnung spricht. Das BAG hat wiederum entschieden, dass es nicht nur allein auf die Dauer der Unterbrechung ankommt, sondern eben auch auf die branchenspezifischen Besonderheiten. Und hier hat das BAG dem betroffenen Arbeitnehmer im Ergebnis Recht gegeben. Es handelte sich hier um einen Beschäftigten aus der Baubranche, auf dessen Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung findet. Das Baugewerbe gehört zu den klassischen Saisongeschäften, bei denen es üblich ist, die auftragsarme Winterzeit durch Personalreduzierungen zu überbrücken, um dann die betroffenen Arbeitnehmer im Frühjahr wieder neu einzustellen.
Das BAG hat daher entschieden, dass im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von bis zu sechs Monaten für sich allein genommen nicht ausreichend ist, um eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten vor und nach der Unterbrechung auszuschließen.
Wenn also ein sachlicher Zusammenhang zwischen Beendigung und Wiedereinstellung vorliegt, sind Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten zusammenzuzählen.
Hinweis
Die Entscheidung des BAG bezog sich speziell auf einen Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe. Die Begründung des BAG kann aber prinzipiell auf alle Beschäftigungsverhältnisse ausgedehnt werden, die in saisonal geprägten Branchen bestehen.
Natürlich können auch in anderen Branchen unterbrochene Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden. Wie lange eine solche Unterbrechung jedoch maximal dauern darf, ist sicherlich von Branche zu Branche unterschiedlich zu beurteilen.
Prinzipiell sollten also Arbeitnehmer bei der Überprüfung der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur auf den Abschluss des letzten Arbeitsvertrages blicken, sondern auch etwaige zuvor bereits zum selben Arbeitgeber bestandene Arbeitsverhältnisse berücksichtigen.