Für einen Abstellraum mit Sichtschutz im Sinne des Berliner Mietspiegels 2011 reicht auch eine Nische mit Vorhang aus.
Sachverhalt
Die Mietvertragsparteien stritten im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens um die Ausstattung der Wohnung. Über einen Teil-Aspekt wurde besonders heftig gestritten. Die Mieter wandten gegen das Merkmal „Abstellraum“ ein, dass sich in der Wohnung lediglich eine Nische mit Vorhang befinde.
Hintergrund
Der Streit um dieses wohnwerterhöhende Merkmal dauert an. Zum Beispiel hatte das Landgericht Berlin im Jahre 2008 entschieden, dass eine Speisekammer, die von der Küche aus zugänglich ist, als Abstellraum innerhalb der Wohnung anzusehen ist. Das Amtsgericht Schöneberg hatte 2009 entschieden, dass eine Nische im Flur ohne Sichtschutz kein Abstellraum im Sinne des Berliner Mietspiegels sei. Das Amtsgericht Köpenick hatte 2008 entschieden, dass ein an die Küche angrenzender Verschlag mit einer Grundfläche von 0,84 m² kein Abstellraum ist. Dagegen hatte das Amtsgericht Tiergarten im Jahre 2007 entschieden, dass eine ca. 1 m² große und von drei Wänden umgebene Nische ein Abstellraum ist.
Die Entscheidungslandschaft ist mannigfaltig; auch die Amtsgerichte in Berlin-Mitte, Charlottenburg, Lichtenberg und Pankow beschäftigen sich regelmäßig mit dem Thema.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding
Obwohl die Merkmalsgruppe 3 einen „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz in der Wohnung“ fordert und ein solcher Sichtschutz in dem Übergabeprotokoll, das bei Mietvertragsbeginn erstellt worden ist, nicht erwähnt wird, hat das Amtsgericht Wedding das Vorhandensein eines Abstellraums bejaht, da es sich hierbei um eine bauliche Nische handelt, die leicht zu verhüllen ist.
Anmerkungen
Ein Abstellraum sollte nach den bisher ergangenen Entscheidungen immer dann vorhanden sein, wenn mindestens drei Wände einen Raum umschließen und eine Nische bilden. Ob das bereits der Fall ist, wenn ein Flur ohne Türen endet, könnte fraglich sein. Eine Nische kennzeichnet sich im Wesentlichen durch die Abgeschiedenheit im Verhältnis zu einem Wohnraum oder einer Verkehrsfläche.
Jedenfalls muss aber keine Tür oder vierte Wand mit Türöffnung vorhanden sein. Es genügt ein Sichtschutz aus Stoff.
In dem hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht lapidar festgestellt, dass das Nichtvorhandensein eines Sichtschutzes bei Mietvertragsbeginn unschädlich sei. Dies könnte man durchaus kritisch sehen, denn der Vermieter muss natürlich alle Voraussetzungen des wohnwerterhöhenden Merkmals geschaffen haben, um dieses im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens geltend zu machen. Hier sollte nicht gekleckert werden, wenn es um die Vollendung eines wohnwerterhöhenden Merkmals aus Vermietersicht geht.