Der Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass der Nachbar nicht auf seinem Balkon raucht und diesen auch nicht Dritten zum Rauchen zur Verfügung stellt, wenn es dadurch zu Geruchsbelästigungen kommt.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013, Az. 33 C 1922/13

Der Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass der Nachbar nicht auf seinem Balkon raucht und diesen auch nicht Dritten zum Rauchen zur Verfügung stellt, wenn es dadurch zu Geruchsbelästigungen kommt. Das gilt erst recht, wenn ein weiterer Balkon vorhanden ist, auf dem geraucht werden kann, ohne dass es zu einer Belästigung kommt.  

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers liegt im 3. OG; die Wohnung des Beklagten liegt im 4. OG. Die Wohnungen befinden sich direkt übereinander.

Der Kläger nutzte wiederholt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den an der Wohnung befestigten Nordbalkon zum Rauchen. Der dabei entstehende Rauch zog immer wieder in die Wohnung des Beklagten.

Der Kläger hat zunächst im vorliegenden Verfahren den Beklagten auf Unterlassung einer Vogelfutterstelle in Anspruch genommen. Im Rahmen der Widerklage ist der Beklagte der Nutzung des Balkons zum Rauchen durch den Kläger und seine Lebensgefährtin entgegengetreten.

Hintergrund

Gegenstand und Hintergrund der Auseinandersetzungen der beiden streitbeteiligten Parteien waren die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.

Rechtsgrundlage für die widerstreitenden Ansprüche war § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG. Hinzu treten die Regelungen des § 14 Nr. 1 WEG.

Aus § 15 Abs. 3 WEG folgt, dass jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich eine Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

§ 14 Nr. 1 WEG regelt darüber hinaus, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von dem im Sondereigentum stehenden Gebäudeteil und von dem gemeinschaftlichen Eigentum in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.

Das Amtsgericht hatte zu prüfen, ob das Rauchen auf dem Nordbalkon der Wohnung des Klägers im 3. OG durch den Eigentümer der Wohnung im 4. OG, den Beklagten, hinzunehmen war oder ob der Kläger dadurch gegen § 14 Nr. 1 WEG verstoßen hat.

Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Kläger auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, auf dem Nordbalkon zu rauchen. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass die durch den Kläger und seine Lebensgefährtin verursachten Störungen des Beklagten nicht durch diesen hingenommen werden müssen.

Das Amtsgericht hat hierbei zulasten des Klägers berücksichtigt, dass ihm und seiner Lebensgefährtin ein weiterer Balkon zur Verfügung steht, auf dem geraucht werden könne, ohne dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des Beklagten komme. Im Rahmen der wechselseitigen Güterabwägung, die eine pauschale Betrachtungsweise verbietet, ist daher ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegeben.

Stellungnahme

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist zwischenzeitlich auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt worden.

Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt nochmals darauf hingewiesen, dass Rauchen zwar grundsätzlich als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 dem Schutz des Grundgesetzes unterliegt, darüber hinaus sei aber bekannt, dass aus dem Rauch auch für die Allgemeinheit und unbeteiligte Dritte Gefahren erwachsen, sodass unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Rücksichtnahme durch den Kläger gegenüber dem Beklagten angezeigt sei.

Der Kläger wird auch durch die Aufforderung, das Rauchen nunmehr auf dem Südwestbalkon auszuführen, nicht unangemessen oder unbillig benachteiligt, sodass die schutzwürdigen Interessen des Beklagten die Ansprüche des Klägers überwiegen und insgesamt die Widerklage begründet ist.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Verbindung mit der Bestätigung durch das Landgericht legt wieder eindrucksvoll Zeugnis darüber ab, dass sich im Rahmen des WEG-Rechts jede pauschale Betrachtung verbietet. Aufgrund der Vielzahl von Fallkonstellationen muss immer anhand der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sowie der möglicherweise wechselseitig zur Verfügung stehenden Ansprüche und Interessen abgewogen werden, ob eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist, die einen Abwehranspruch des einzelnen Eigentümers begründet.

Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, die bei der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zugrunde zu legen waren, ist die Entscheidung nachvollziehbar und ihr ist zuzustimmen, da es für das friedliche Zusammenleben maßgeblich darauf ankommt, dass auch wechselseitig Rücksicht auf die widerstreitenden Interessen genommen wird. Die Haltung des Klägers, dass er auf seinem Eigentum machen könne, was er wolle, dürfte zudem bei der Entscheidungsfindung des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht förderlich gewesen sein.