Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Die Mieter zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für den Monat Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Gestützt auf diesen Mietrückstand erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung und wiesen in ihrem Widerspruch darauf hin, dass in mehreren Zimmern ihrer Wohnung Schimmelpilzbefall festzustellen sei. Sie räumten die Wohnung nicht fristgemäß. Daraufhin hat der Vermieter Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Mieter zur Räu-mung verurteilt. Auf die daraufhin eingelegte Berufung hin hat das Landgericht die Klage abgewie-sen. Mit der gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Revision verfolgte der Vermieter sein Räumungsbegehren weiter.
Entscheidung
Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verurteilte die Mieter zur Räumung. Zur Begrün-dung führte das Gericht aus, dass sich die Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug befunden hätten. Ein solcher sei auch nicht wegen eines etwa bestehenden Zurückbehaltungsrechtes ausge-schlossen. Denn ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nur dann, wenn dem Vermieter der Mangel, wegen dem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, überhaupt bekannt ist. Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechtes sei es nämlich, auf den Vermieter hinsichtlich des Anspruches auf Mängelbeseitigung Druck auszuüben. Dies wiederum setze aber voraus, dass der Vermieter von dem Anspruch des Mieters überhaupt Kenntnis habe.
Anmerkung
Der Entscheidung des BGH ist vollständig zuzustimmen. Sie beseitigt eine häufig auftretende Unsicherheit. Denn es kam nicht selten vor, dass sich ein Mieter erst im Räumungsprozess mit Mängel-behauptungen verteidigte. Dies ist ihm nunmehr verwehrt. Auch der Argumentation des BGH ist zu folgen. In der Tat handelt es sich bei einem Zurückbehaltungsrecht lediglich um ein Druckmittel. Diesem Sinn kann das Zurückbehaltungsrecht jedoch nur dann nachkommen, wenn der auf Seiten des Mieters bestehende Anspruch überhaupt geltend gemacht wurde. Das ist nicht der Fall, solange dem Vermieter ein Mangel nicht angezeigt wurde. Ließe man tatsächlich trotz unterlassener Anzeige ein Zurückbehaltungsrecht zu, würde diesem nicht mehr der Inhalt eines Druckmittels, sondern lediglich der Sinn zukommen, im Nachhinein einen Mietrückstand zu erklären. Das ist je-doch ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt.