Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen HOAI ist allerdings noch nicht bekannt. Die Verordnung wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Die HOAI 2013 wird erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Für Verträge, die bis zum Datum des Inkrafttretens der HOAI 2013 geschlossen werden, gilt das Preisrecht der HOAI 2009. Für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI geschlossen werden, wird die Vergütung nach der neuen HOAI 2013 berechnet.
Kern der aktuellen Novellierung ist die baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorarsätze in den Honorartafeln. Die Leistungsbilder der HOAI waren überwiegend am Stand der Technik der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts ausgerichtet. Die Honorarsätze werden im Vergleich zur HOAI 2009 um durchschnittlich 17 % steigen.
Hier einige weitere wichtige Neuerungen:
Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung
Derzeit sind die Honorarforderungen der Architekten und Ingenieure nach der Rechtsprechung des BGH unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HOAI fällig: Erforderlich ist zunächst die Übergabe einer prüfbaren Honorarschlussrechnung. Darüber hinaus muss eine vertragsgemäße Erbringung der Leistungen vorliegen, wohingegen das subjektive Element der Abnahme als einseitige Willenserklärung nicht notwendig ist.
Das ändert sich nun: Der Wortlaut des neuen § 15 Abs. 1 HOAI wird an die Vorschriften des BGB zum Werkvertragsrecht, insbesondere zur Abnahme und Fälligkeit der Vergütung (§§ 640 ff. BGB), angepasst. Wie bislang, bedarf es bei der Abrechnung des Architektenhonorars zusätzlich einer prüffähigen Abrechnung.
Wieder eingeführte Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten gemäß §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3 HOAI n. F.
Änderungen beim Umbauzuschlag
Die prozentuale Höhe des Umbauzuschlags von bis zu 80 Prozent des Honorars gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der HOAI 2009 wurde im Rahmen der aktuellen Novellierung auf höchstens 50 Prozent verringert. Zugleich setzen nunmehr Umbauten gemäß § 2 Abs. 5 der HOAI n. F. tatbestandlich voraus, dass es sich um Umgestaltungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder im Bestand handelt.
Verbesserung des Honorars bei Objektüberwachung als Einzelleistung
Die Vorschrift des § 9 HOAI regelt die Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (Vor- und Entwurfsplanung und Objektüberwachung) und wurde grundlegend überarbeitet. Die vorgenommenen Änderungen sollen vor allem der Vereinfachung und besseren Systematisierung der Einzelvorschriften dienen.
Neue Schriftformerfordernisse