Sachverhalt
Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelegenen Wohnung des Klägers. Nach Beendigung des Mietvertrages zogen die Mieter aus. Zum Transport ihrer Möbel nutzen sie den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Aufzug. Der Kläger behauptete, dass die Beklagten bei ihrem Umzug sechs Paneelen innerhalb des Aufzuges beschädigt hätten und verlangte von den Beklagten Schadenersatz. Hierbei ging er allerdings nicht aus eigenem Recht, sondern aus einem abgetretenen Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Die Beklagten verteidigten sich gegen die Klage mit der Einrede der Verjährung gem. § 548 Abs. 1 BGB.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die daraufhin erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendete sich der Kläger mit der Revision zum BGH.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Kläger Recht. Er entschied, dass § 548 BGB, der im Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eine Verjährungsfrist von sechs Monaten für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache vorsieht, im Rechtsverhältnis zwischen einem Mietern und einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in welcher die Mietsache belegen ist, nicht gilt. Nach der Entscheidung des BGH unterliegt ein derartiger Anspruch vielmehr der sogenannten Regelverjährung von drei Jahren.
Stellungnahme
Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Bedeutung. Denn eine Vielzahl von Mietwohnungen liegen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften. Innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften wird unterschieden zwischen gemeinschaftlichen Eigentum und sogenannten Sondereigentum. Im gemeinschaftlichen Eigentum stehen dabei insbesondere gemeinschaftliche Zugänge, Treppenhäuser und auch Aufzüge.
Beschädigt ein Mieter im Zuge seines Auszuges Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums, so muss der Vermieter unterscheiden. Macht er einen Anspruch aus dem Mietvertrag selbst geltend, so hat er dies binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache zu tun. Anderenfalls kann der Mieter Verjährung einwenden. Hat der Vermieter die Sechsmonatsfrist verpasst, so bleibt ihm nach der Entscheidung des BGH nunmehr noch die Möglichkeit, gegen den Mieter nicht mehr einen eigenen Anspruch aus dem Mietvertrag, sondern einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Mieter geltend zu machen. Hierfür hat er nicht nur sechs Monate, sondern drei Jahre bis zum Jahresende Zeit.