Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.
Sachverhalt
Die Beklagte ist Eigentümer einer Wohnung in einem vom Kläger verwalteten Objekt. Sie bat den Kläger im Januar 2009 schriftlich um Übergabe der Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2006 mit dem Hinweis, sie werde die Unterlagen im Februar 2009 zurückgeben. Daraufhin übergab der Kläger der Beklagten zwei Aktenordner mit den gewünschten Unterlagen. Eine Rückgabe erfolgte trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Miteigentümerin Klage auf Herausgabe. Das Amtsgericht wies die Klage zurück. Die Berufung zum Landgericht war erfolglos. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Revision zum Bundesgerichtshof.
Hintergrund
Die Verwaltungsunterlagen, das heißt die Buchführungsunterlagen und die Belege stehen nicht im Eigentum des Verwalters. Vielmehr handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um gemeinschaftliches Eigentum. Der Verwalter konnte im vorliegenden Fall daher kein Recht als Eigentümer geltend machen.
Aufgrund eines Leihvertrages verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Gemäß § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit an den Verleiher zurückzugeben.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, der Verwalter könne die Rückgabe der Verwaltungsunterlagen gemäß § 604 Abs. 1 BGB verlangen, da ein Leihvertrag zwischen ihm und der Miteigentümerin zustande gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen außerhalb seiner Geschäftsräume zu ermöglichen. Wenn er dies ausnahmsweise doch zulässt, so müsse man davon ausgehen, dass die Übergabe von Verwaltungsunterlagen nur unter der (zumindest schlüssigen) Vereinbarung einer Rückgabepflicht erfolgt.
Anmerkungen
Bis dato konnte trefflich darüber gestritten werden, ob der Verwalter in einem Fall wie dem hier geschilderten im eigenen Namen oder aber im Namen der Wohnungseigentümer oder aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft, welche die Geltendmachung des Rückgabeanspruches durch Beschluss an sich gezogen hat, auf Herausgabe klagen musste. Dieser Streit ist nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes entschieden. Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte des Verwalters. Man könnte aber auch sagen, er nimmt die Wohnungseigentümer aus der Schusslinie. Denn diese können sich nunmehr zurückhalten und schlicht abwarten, wie ein Streit zwischen dem Verwalter und einem derjenigen ausgeht.