Nachdem das Bundesinnenministerium aufgrund des Protests der CDU/CSU-Fraktion den Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zunächst aus dem Gesetzesentwurf zur Mobilisierung von Bauland gestrichen, dann aber nach Protesten des Koalitionspartners wieder aufgenommen hat, stand der Gesetzesentwurf auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundeskabinetts vom 04.11.2020. Dort wurde dieser nun mit dem Genehmigungsvorbehalt beschlossen. Im nächsten Schritt muss jetzt der Bundestag zustimmen.
Durch die sogenannte „Umwandlungsbremse“ des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) wird bundesweit die Möglichkeit geschaffen, in sogenannten „Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ die Umwandlung in Wohnungseigentum unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dadurch werden beispielsweise nicht mehr nur die – wie in § 172 BauGB geregelt – Erhaltungsgebiete in Berlin, sondern ganz Berlin von dem Genehmigungsvorbehalt betroffen sein.
Zudem werden die bisher bestehenden Genehmigungstatbestände für Erhaltungsgebiete drastisch eingeschränkt. Eine Genehmigung soll nun nur noch erteilt werden, wenn
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,
- auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Dies macht deutlich, dass die Erteilung einer Genehmigung nur noch in wenigen Fällen infrage kommen soll.
Die Regelungen der „Umwandlungsbremse“ sollen schnellstmöglich, d. h. möglicherweise bereits zum 01.01.2021, in Kraft treten. Geplante Teilungen sollten deshalb möglichst vorher durchgeführt werden, um von der anstehenden Gesetzesänderung nicht erfasst zu werden.
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